Einsatz von GPS-Ortungssystemen in Dienstfahrzeugen | Beitrag von Anna Tanyeli, VACE Compliance Consultant

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GPS-Ortungssysteme in Dienstfahrzeugen sind eine weit verbreitete technische Ausstattung, welche Dienstgebern zahlreiche Einsatzbereiche und -möglichkeiten eröffnet. Wenn sich dem jeweiligen Dienstfahrzeug die Fahrer zuordnen lassen, handelt es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die wiederum auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestützt werden muss.

In diesem Kontext hat sich die Datenschutzbehörde (DSB) im Rahmen eines amtswegigen Prüfverfahrens mit der Freiwilligkeit einer Einwilligung der Dienstnehmer zur Nutzung eines GPS-Systems ausgesprochen und im Bescheid vom 8. August 2018 zur GZ: DSBD213.658/0002-DSB/2018 festgehalten, dass die Einwilligung nicht freiwillig erfolgt ist. Auch die Niedersächsische Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung vom 19. März 2019 die Unzulässigkeit einer GPS-Ortung ausgesprochen, mangels einer wirksamen Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher von grundsätzlicher Bedeutung für den Dienstgeber, die Zulässigkeit der GPS-Überwachung von Dienstfahrzeugen immer im Einzelfall zu prüfen. 

Im Falle unzulässiger GPS-Überwachung im Dienstfahrzeug Schadenersatz wegen erheblicher Verletzung der Privatsphäre zugunsten des Dienstnehmers zugesprochen:

Nach rein zivilrechtlichen Gesichtspunkten hat der OGH mit Entscheid v. Jänner 2020 einem Dienstnehmer Schadenersatz in Höhe von € 2.400,- zugesprochen, aufgrund erheblicher Verletzung seiner Privatsphäre (§1328a ABGB) durch die rechtswidrige Kontrollmaßnahme durch ein GPS-Ortungssystems im Dienstfahrzeug. Im konkreten Fall wurden aus dem auch privat nutzbaren Dienstfahrzeug, ohne Einwilligung iSd. §10 Abs 1 AVRAG bzw. ohne hinreichende Betriebsvereinbarung nach Art. 96 Abs 1 Z3 ArbVG GPS-Daten rund um die Uhr an den Dienstgeber übertragen. Obwohl sich der Dienstnehmer mehrmals gegen die Verwendung der GPS-Ortung aussprach und vom Dienstgeber forderte, die Überwachung zumindest in der Freizeit abzustellen, wurde diese fortgesetzt.

Der OGH vertritt die Ansicht, dass mit dem GPS-Ortungssystem eine technische Maßnahme zur dauernden Kontrolle eingeführt wurde, welche die Menschenwürde verletzt. Diese Kontrollmaßnahme während der Arbeitszeit hätte daher zu ihrer Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Zustimmung bedurft. Beides lag nicht vor. Außerhalb der Dienstzeit sei die Kontrolle ohnehin unzulässig gewesen. 

Aufgrund der Umstände dieses konkreten Falles hat der OGH eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre des Dienstnehmers durch den Dienstgeber festgestellt und daher seinen immateriellen Schadenersatzanspruch nach § 1328a ABGB bestätigt. 

Da sich der gegenständliche Sachverhalt der GPS-Überwachung zur Gänze vor dem 31.01.2018 ereignet hat, spielte die DSGVO im vorliegenden Fall keine Rolle. Interessant ist in diesem Zusammenhang daher ein Blick nach Deutschland, wo sich die zuständigen Behörden bereits ausführlich mit datenschutzrechtlichen Aspekten der GPS-Ortung in Dienstfahrzeugen auseinandersetzen konnten. 

Exemplarische Aufzählung von Fällen unzulässiger GPS-Überwachung

Die Niedersächsische Datenschutzaufsichtsbehörde vertritt die Ansicht, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (GPS-Ortung) im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge sei nicht erforderlich für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, sofern die Verhinderung unerlaubter privater Nutzung/Wochenendnutzung von Dienstfahrzeugen auch durch die Anweisung, Fahrzeugschlüssel am Firmensitz abzugeben, oder durch die Auflage Fahrtenbücher zu führen, erreicht werden kann.

Es sei ebenfalls nicht erforderlich, während und außerhalb der Arbeitszeit Daten über das GPS-Ortungssystem zu dem Zweck zu verarbeiten, um Diebstähle zu verhindern oder gestohlene Dienstfahrzeuge wieder aufzufinden: Ortungssysteme sind für präventiven Diebstahlsschutz völlig ungeeignet. Für das Wiederauffinden womöglich entwendeter Firmenfahrzeuge reicht die anlassbezogene Erhebung im Falle eines festgestellten Fahrzeugverlustes aus. Eine ständige Erfassung und Speicherung der Daten sei nicht erforderlich. 

Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, sei dies ebenfalls nicht erforderlich. Die Tourenplanung erfolgt zukunftsorientiert. Informationen über aktuelle und vergangene Standorte der Firmenfahrzeuge gelten als planungsunerheblich. Für eine womöglich außerplanmäßig (z.B. infolge von Krankheitsausfällen, Staus, Unfällen) akut werdende zentrale Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen, würde als weniger stark eingreifende Maßnahme die Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern per Mobiltelefon genügen. Die ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der Firmenfahrzeuge und die Speicherung sei nicht erforderlich.

Fazit

Die meisten im Beschäftigungsverhältnis vorgelegten Einwilligungen zur GPS-Ortung erfüllen aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber wohl nicht die Anforderungen an die Freiwilligkeit. 

Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erlauben die Datenverarbeitung in Zusammenhang einer GPS-Ortung, wenn sie zur Wahrung dieser Interessen erforderlich sind und solange die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten die geltend gemachten Interessen des Dienstgebers nicht überwiegen. Im Falle der GPS-Ortung ist daher eine Abwägung der sich widerstreitenden Interessen notwendig.

Einerseits bedarf es im Rahmen der Interessensabwägung einer strengen Bindung an den konkreten Verarbeitungszweck, zum anderen einer strengen Erforderlichkeitsprüfung. Darin ist insbesondere einzubeziehen, ob der Zweck der Überwachung nicht auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden kann. Weiters ist ein strenger Maßstab an die Beachtung des Grundsatzes der Datensparsamkeit anzulegen. 

Es ist notwendig zu berücksichtigen, ob ein Dienstfahrzeug ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird oder ob es dem Dienstnehmer auch für private Fahrten zur Verfügung steht. Die Erhebung von Daten aus der GPS-Ortung ist nur während der dienstlichen Nutzung gerechtfertigt. 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bewertung der Zulässigkeit einer GPS-Ortung im konkreten Fall einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf. Das Team der VACE Digital Solutions bietet Ihnen zu diesem Thema eine individualisierte professionelle und umfassende Anleitung sowie Begleitung durch berufserfahrene Experten, IT-Spezialisten, Juristen und Unternehmensberater.