Kennzeichnungs- und Informationspflichten bei Videoüberwachung (CCTV)

orangefarbenes Hexagon mit einem weißen Textzettel in der Mitte und einem Häkchen COMPLIANCE,

Christian Werbik

VACE Business Consultant Compliance

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Es vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht selbst von Kamerasystemen aufgenommen wird.

 

Kennen Sie schon unseren Artikel zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Videoüberwachung? Als Beispiel für meine Erhebungen diente die LKW-Laderampe eines Spediteurs. Auch in Ihrer Branche und in der Freizeit werden Sie feststellen: Es vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht selbst von solchen Kamerasystemen - auch CCTV (Closed Circuit Television) genannt - aufgenommen wird.

In einem Folgeartikel hatten wir uns der Frage gewidmet, wann sind CCTV-Aufzeichnungen zu löschen? Zuletzt ging es bei unserer Beitragsreihe „Expertenwissen“ um technische und organisatorische Maßnahmen einer Videoüberwachung.

Bevor Sie Kameras in Betrieb nehmen bedenken Sie bitte neben den allgemeinen Informationspflichten der DSGVO auch die speziellen Kennzeichnungspflichten des § 13 DSG für Österreich. Es folgt eine etwas vereinfachte Darstellung und gelten freilich die aktuellen Rechtsgrundlagen.

Allgemeine Informationspflichten (DSGVO)

Die Informationspflichten eines Verantwortlichen gegenüber datenschutzrechtlich Betroffenen sind in den Artikeln 13 und 14 DSGVO geregelt. Ob für Bildaufnahmen Art 13 oder 14 zur Anwendung kommt geht aus der Literatur nicht eindeutig hervor. Auch geht es in der Praxis um eine angemessene Art und Weise, Betroffene zu informieren. Ein Informationsblatt für Betroffene sollte etwa folgende Umstände aufgreifen:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
    -  gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  • Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
    -  berechtigte Interessen sollten stets inhaltlich ausgeführt werden,
  • gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch Empfänger in Drittländern, 
  • Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,
  • das Bestehen von Betroffenenrechten auf
    -  Auskunft,
    -  Berichtigung,
    -  Löschung,
    -  Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
    -  Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie
    -  Datenübertragbarkeit,
  • Sofern eine Einwilligung die Rechtsgrundlage ist wird auf das Recht, jene zu widerrufen, hingewiesen,
  • Ob eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Bereitstellung der Personendaten besteht,
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,
  • allfällige automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling,
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden.
     

Spezielle Kennzeichnugspflichten (§13 DSG)

§ 13 Abs 5 DSG schreibt explizit eine „geeignete“ Kennzeichnung vor, welche in aller Regel mit Kamerasymbolen auf Schildern erreicht wird. Der Verantwortliche sollte klar ersichtlich sein.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Bei der praktischen Umsetzung von Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Kamerasystemen darf über den Umfang des einen oder anderen Kriteriums des obenstehenden Katalogs sicherlich diskutiert werden. Schließlich geht es auch hier um Angemessenheit, Fairness und Transparenz gegenüber datenschutzrechtlich Betroffenen.

In diesem Lichte wäre das Aushändigen eines mehrseitigen Handbuchs völlig unangebracht. Auf der anderen Seite ist das Fehlen einer typischen Beschilderung ein starkes Indiz für die Missachtung der Datenschutzgesetze durch den Verantwortlichen. Immer wieder lässt sich beobachten, dass auf die Nennung des Verantwortlichen sowie auf den Hinweis zum Beschwerderecht vergessen wird.

Einschlägige Schilder sollten an den Randzonen des Erfassungsbereiches Ihrer Kameras angebracht werden. Nur so lassen sich Informationspflichten bereits zum Erhebungszeitpunkt der Personendaten erfüllen. Auch könnte ein Passant durch Umkehren vermeiden, gefilmt zu werden.

Aufgrund der Fülle der oben – vereinfacht – dargestellten Informationskriterien hat sich in der Praxis ein Verweis auf weitere Informationen (zB in Form eines QR-Codes) eingebürgert. Sie haben Ihre Videoüberwachungsanlage noch nicht gekennzeichnet? Schreiben Sie mir gerne und wir vereinbaren Ihr kostenloses Erstgespräch.